Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. (§§ 129 - 135) |
(1) Wird in Fällen, in denen das Gericht nur auf Antrag tätig wird, ein Antrag zurückgewiesen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 400 Euro erhoben.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist oder die beantragte Handlung stattgefunden hat, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 250 Euro erhoben.
(3) Der für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung bestimmte Gebührensatz darf nicht überschritten werden.
(4) Im Fall einer teilweisen Zurückweisung oder Zurücknahme ist die Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder zurückgenommenen Teils, jedoch nur insoweit zu erheben, als die Gebühr für die Erledigung des ganzen Antrags die Gebühr für die teilweise Erledigung übersteigt.
(5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 130 KostO
375 Entscheidungen zu § 130 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 31.01.2011 - 2 Wx 26/10
Kostenerhebung bei Zurücknahme der Beschwerde im Verfahren vor dem Grundbuch; ...
- OLG Düsseldorf, 31.05.2007 - 10 W 53/07
Gebühr bei Rücknahme des Antrags im Spruchverfahren
- OLG München, 03.08.2006 - 32 Wx 122/06
Kostenhaftung des Veranlassers bei unklarer Urheberschaft des Beschwerdeführers - ...
- BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99
Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Entziehung der elterlichen ...
- OLG Hamm, 15.07.2008 - 15 Wx 200/08
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 15.07.2008 - 15 Wx 120/08
Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO bei Rücknahme des Beurkundungsauftrags - ...
- OLG Hamm, 15.07.2008 - 15 Wx 120/08
- OLG Hamm, 19.03.2013 - 1 VAs 5/13
Zweck der Ermächtigung, Absehen von der weiteren Vollstreckung
- OLG Bremen, 09.01.2012 - 5 W 35/11
Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens; Entscheidung über die ...
- KG, 13.02.2013 - 4 VAs 6/13
Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf gerichtliche ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30