Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. (§§ 129 - 135) |
Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von gerichtlichen oder notariellen Urkunden wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung) oder es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung handelt. Das gleiche gilt im Fall der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen einer bestätigten Auseinandersetzung sowie in ähnlichen Fällen.
Rechtsprechung zu § 133 KostO
10 Entscheidungen zu § 133 KostO in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 01.12.2010 - 6 T 217/10
- OLG Celle, 31.10.2000 - 8 W 195/00
Notarkosten: Prüfung der Rechtsnachfolge der Treuhandanstalt vor Erteilung einer ...
- BayObLG, 04.12.1987 - BReg. 3 Z 131/87
Erhebung einer Gebühr nach § 133 KostO für die Erteilung vollstreckbarer ...
- BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 145/87
Prüfung der Rechtsnachfolge bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ...
- KG, 30.06.2009 - 9 W 161/08
Gebührenansprüche des Notars bei Verlust der Erstausfertigung einer ...
- LG Düsseldorf, 30.07.2010 - 25 T 536/09
- BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 269/99
Weigerung des Notars, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen
- BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 281/99
Erteilung einer weiteren Ausfertigung einer notariellen Urkunde
- BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 300/97
Ablehnung der Erteilung eine vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen ...
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