Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. (§§ 129 - 135)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ KostO
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__paste_bez____paste_norm__ Kostenordnung
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Textdarstellung

  

§ 133
Vollstreckbare Ausfertigungen

1Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von gerichtlichen oder notariellen Urkunden wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung) oder es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung handelt. 2Das gleiche gilt im Fall der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen einer bestätigten Auseinandersetzung sowie in ähnlichen Fällen.

Rechtsprechung zu § 133 KostO

40 Entscheidungen zu § 133 KostO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 133 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)
        § 148a (Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen)
Was ist das?

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