Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. (§§ 129 - 135)   
§ 135
Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung

Für die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und für die gerichtliche Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten werden Gebühren nicht erhoben.

Rechtsprechung zu § 135 KostO

2 Entscheidungen zu § 135 KostO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 135 KostO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 135 KostO:

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