(1) Als Auslagen werden ferner erhoben
| 1. | Entgelte für Telegramme; | ||
| 2. | für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50 Euro; | ||
| 3. | für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung einschließlich der Rücksendung durch Gerichte pauschal ein Betrag von 12 Euro; | ||
| 4. | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen | ||
| a) | bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro, | ||
| b) | in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte; | ||
| 5. | nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge mit Ausnahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre; | ||
| 6. | bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | ||
| a) | die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz), | ||
| b) | die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen, | ||
| c) | für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro; | ||
| 7. | an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche; | ||
| 8. | Rechnungsgebühren (§ 139); | ||
| 9. | Auslagen für die Beförderung von Personen; | ||
| 10. | Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge; | ||
| 11. | an Dritte zu zahlende Beträge für | ||
| a) | die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren, | ||
| b) | die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen; | ||
| 12. | Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche gilt für die Kosten einer sonstigen Haft, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre; | ||
| 13. | nach dem Auslandskostengesetz gezahlte Beträge; | ||
| 14. | Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt; | ||
| 15. | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; | ||
| 16. | an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge. | ||
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie auf die mehreren Geschäfte angemessen verteilt.
Rechtsprechung zu § 137 KostO
122 Entscheidungen zu § 137 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 28.04.2009 - 1 Ws 92/09
Geltendmachung der Aktenversendungspauschale; Nichtanwendbarkeit auf ...
- OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 6 WF 161/01
Verfahrenspfleger, Vergütung, Aufhebung der Bestellung
- OLG München, 01.02.2013 - 34 Wx 399/11
- OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 WF 16/03
Zur Kostenerstattungspflicht des Schuldners für Kosten, die durch einen zu ...
- OLG Jena, 27.10.2004 - 1 WF 156/00
Anwaltsbeiorndung, Umgangsverfahren
- LG Bonn, 11.02.2009 - 30 T 878/08
EHUG, Ordnungsgeldverfahren, Wertgrenze, Kostenbeschwerde
- OLG Stuttgart, 11.02.2003 - 8 WF 60/02
Verfahrenspflegervergütung im Sorgerechtsentziehungsverfahren: Kostenansatz zu ...
- OLG Zweibrücken, 27.05.1998 - 3 W 88/98
Auslagen für Briefzusendung
- AG Oldenburg, 25.09.1995 - 27 Gs 145/95
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Literatur im Internet zu § 137 KostO
- § 137 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtskosten
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Querverweise
Auf § 137 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- KostO
- Gerichtskosten
- Kosten der Notare
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 165 (Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)