Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 140
Verbot der Gebührenvereinbarung

1Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich nach diesem Gesetz. 2Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.

Rechtsprechung zu § 140 KostO

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