Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
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Verbot der Gebührenvereinbarung

Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich nach diesem Gesetz. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.

Rechtsprechung zu § 140 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 140 KostO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 140 KostO:
    Landesjustizkostengesetz (LJKG)
      §§ 10 ff (zu §§ 140 ff)

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