Kostenordnung
Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) 1Erhebt ein Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren einem Geschäftswert von mehr als 26 000 Euro bis zu einem Geschäftswert
von ... Euro | um ... Prozent |
100 000 | 30 |
260 000 | 40 |
1 000 000 | 50 |
über 1 000 000 | 60 |
2Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erhebende Gebühr nicht unterschreiten. 3Wenn die Tätigkeit mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, daß eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. 4Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. 5Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.
(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, wenn diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftssteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen und dargelegt wird, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.
erklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen § 149Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten § 150Bescheinigung § 151Zuziehung eines zweiten Notars § 151aUmsatzsteuer § 152Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen § 153Reisekosten § 154Einforderung der Kosten § 154aVerzinsung des Kostenanspruchs § 155Beitreibung der Kosten und Zinsen § 156Einwendungen gegen die Kostenberechnung § 157Zurückzahlung, Schadensersatz
Rechtsprechung zu § 144 KostO
176 Entscheidungen zu § 144 KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.02.2024 - II ZB 19/22
Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung der Übertragung eines ...
- BGH, 01.06.2017 - V ZB 23/16
Notargebührenerhebung: Gebührenermäßigung für von Gemeinden oder Kirchen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
Gebührenermäßigung nach § 144 KostO
- OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
- BGH, 19.06.2013 - V ZB 130/12
Notarkosten: Gebührenermäßigung für gemeinnützige Stiftung mit dem Zweck der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 24.01.2012 - 321 OH 31/11
Kostenrecht: Kostenrechtliche Privilegierung von Stiftungen
- LG Hamburg, 24.01.2012 - 321 OH 31/11
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
Notarieller Geschäftswert bei bebauten Grundstücken; Kostenniederschlagung wegen ...
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO
- OLG Karlsruhe, 08.11.2021 - 13 W 59/21
Krankenhaus als "wirtschaftliches Unternehmen" im gebührenrechtlichen Sinn
- OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 5 W 140/13
Gebührenbefreiung nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) bei ...
- OLG Naumburg, 16.02.2007 - 6 Wx 7/06
Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 144 KostO
31.07.1985 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 144 Abs. 2 der Kostenordnung) | BGBl. I S. 1629 |
Querverweise
Auf § 144 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 144a (Besondere Gebührenermäßigung)