Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) Erhebt ein Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von
| 1. | dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt, | |
| 2. | einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband, | |
| 3. | einer Kirche, sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat, |
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren einem Geschäftswert von mehr als 26 000 Euro bis zu einem Geschäftswert
| von ... Euro | um ... Prozent |
| 100 000 | 30 |
| 260 000 | 40 |
| 1 000 000 | 50 |
| über 1 000 000 | 60 |
Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erhebende Gebühr nicht unterschreiten. Wenn die Tätigkeit mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, daß eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.
(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, wenn diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftssteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen und dargelegt wird, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.
Rechtsprechung zu § 144 KostO
42 Entscheidungen zu § 144 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Naumburg, 16.02.2007 - 6 Wx 7/06
Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen ...
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO
- OLG Naumburg, 04.02.2009 - 6 Wx 8/08
Gebührenrechtliche Behandlung eines von kommunalen Gebietskörperschaften in der ...
- BayObLG, 26.09.2002 - 3Z BR 155/02
Notarrecht - Wann greift Gebührenermäßigung für Gemeinden?
- BayObLG, 23.01.1996 - 3Z BR 290/95
Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens; Gebührenermäßigung für eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 10.04.2001 - 15 W 416/99
Gebührenermäßigung für katholischen Orden - Deutscher Orden
- BayObLG, 05.11.1992 - 3Z BR 136/92
- OLG Oldenburg, 08.07.1995 - 1 W 63/95
Gebührenermäßigung, Ermäßigung, Flurbereinigung, Grundstückserwerb, ...
- BayObLG, 13.10.1994 - 3Z BR 210/94
- BayObLG, 07.05.1997 - 3Z BR 25/97
Gebührenbegünstigung bei einmaliger Errichtung einer Wohnanlage durch Gemeinde
- BayObLG, 23.12.1993 - 3Z BR 237/93
- OLG Köln, 08.08.1994 - 2 Wx 20/94
- OLG Düsseldorf, 05.09.1995 - 10 W 69/95
- BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvR 257/77
Verfassungswidrigkeit der Gebührenermäßigung für Notare
- KG, 12.12.1995 - 1 W 714/95
Gebührenermäßigung für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsverträgen, an ...
- OLG Oldenburg, 04.08.1993 - 1 W 63/93
Erbbaurecht, Weiterveräußerung, Gebührenermäßigung, Bestellung, Gebühren, ...
- KG, 09.11.1979 - 1 W 1494/79
- OLG Hamm, 12.11.1998 - 15 W 39/98
- OLG Naumburg, 23.08.2010 - 10 Wx 9/09
Gerichtskostenfreiheit wirtschaftlicher Unternehmungen von Kommunen und ...
Literatur im Internet zu § 144 KostO
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen