Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 144a
Besondere Gebührenermäßigung

1Bei Geschäften, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke betreffen und bei denen die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 zur Zahlung der Kosten verpflichtet sind, ermäßigen sich die Gebühren, die dem Notar für seine Tätigkeit selbst zufließen und vor dem 1. Januar 2004 fällig werden, um 20 vom Hundert sowie um weitere Vomhundertsätze entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1. 2Den in Satz 1 genannten Kostenschuldnern steht die Treuhandanstalt gleich. 3§ 144 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 4Die Ermäßigungsbestimmungen des Einigungsvertrages sind nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 144a KostO

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