Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
§ 148
Auseinandersetzungen

(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung durch den Notar gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorschriften des § 116.

(2) Ist die Vermittlung dem Notar von dem Gericht übertragen, so erhält er das Dreieinhalbfache und, wenn die Bestätigung der Auseinandersetzung dem Gericht zusteht, das Dreifache der vollen Gebühr. Die Gebühr ermäßigt sich

1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird;
2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt.

Rechtsprechung zu § 148 KostO

Literatur im Internet zu § 148 KostO

Querverweise

Auf § 148 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)

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