Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
§ 150
Bescheinigung

Der Notar erhält für die Erteilung einer Bescheinigung nach

1. § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 13 Euro und
2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 25 Euro.

Rechtsprechung zu § 150 KostO

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