Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) Der zweite Notar, der auf Verlangen eines Beteiligten zu einer Beurkundung zugezogen wird, erhält die Hälfte der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr und im Fall des § 58 daneben die dort bestimmte Zusatzgebühr.
(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, dafür nicht mehr als 1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rechnung stellen; Auslagen des zweiten Notars werden daneben angesetzt. Fließen die Gebühren dem mit der Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst zu, werden keine Kosten erhoben.
Rechtsprechung zu § 151 KostO
6 Entscheidungen zu § 151 KostO in unserer Datenbank:
- LG Arnsberg, 18.12.2003 - 2 T 67/03
- OLG München, 04.09.2007 - 32 Wx 104/07
Keine Vorlagepflicht des OLG München bei Abweichung von Entscheidung des BayObLG ...
- BGH, 17.01.1963 - II ZB 10/62
- OLG Oldenburg, 15.10.1999 - 12 UF 177/99
Erforderlichkeit, Ersetzung, Zustimmung, Elternteil, Nicht sorgeberechtigt, ...
- OLG Oldenburg, 25.10.1999 - 12 UF 136/99
Zustimmung, Einbenennung
- LG Arnsberg, 10.03.2003 - 2 T 44/02
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