Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
§ 151a
Umsatzsteuer

Der Notar erhält Ersatz der auf seine Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

Rechtsprechung zu § 151a KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 151a KostO

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