Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
Der Notar erhält Ersatz der auf seine Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
Rechtsprechung zu § 151a KostO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 151a KostO
- § 151a KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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