Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   

§ 154
Einforderung der Kosten

(1) Fließen die Kosten dem Notar selbst zu, so dürfen sie nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden.

(2) In der Berechnung sind der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben.

(3) Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu bringen. Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.

Rechtsprechung zu § 154 KostO

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Literatur im Internet zu § 154 KostO

Querverweise

Auf § 154 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Kosten der Notare
        § 154a (Verzinsung des Kostenanspruchs)
        § 155 (Beitreibung der Kosten und Zinsen)
        § 156 (Einwendungen gegen die Kostenberechnung)
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