Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) Fließen die Kosten dem Notar selbst zu, so dürfen sie nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden.
(2) In der Berechnung sind der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben.
(3) Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu bringen. Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 154 KostO
111 Entscheidungen zu § 154 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
Notarrecht - Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05
Notarkosten bei Grundstückskaufvertrag - keine Angabe allgemeiner Bestimmungen in ...
- OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05
- BGH, 14.12.2006 - V ZB 115/06
Notarrecht - Zitiergebot für Auslagen
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 03.08.2006 - 10 W 33/06
Zur Reichweite des Zitiergebots des § 154 Abs. 2 KostO
- OLG Düsseldorf, 03.08.2006 - 10 W 33/06
- OLG München, 03.11.2005 - 32 Wx 111/05
Konkrete Angabe der Kostenvorschrift für Auslagen in Notarrechnung - ...
- OLG Hamm, 05.02.2007 - 15 W 161/06
Notarrecht - Anrechnung der Entwurfsgebühr
- KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
Notare - Kostenrechnung beanstandet: Muss Notar den Schuldner belehren?
- BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
Notarrecht - Verjährungsunterbrechung nur bei ordnungsgemäßer Kostenrechnung
Zum selben Verfahren:
- KG, 15.07.2005 - 9 W 206/04
Vorlage einer weiteren Beschwerde gegen eine Notarkostenberechnung zum BGH: ...
- KG, 15.07.2005 - 9 W 206/04
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Querverweise
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 64