Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
§ 154a
Verzinsung des Kostenanspruchs

Der Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 154a KostO

5 Entscheidungen zu § 154a KostO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 154a KostO

Querverweise

Auf § 154a KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Kosten der Notare
        § 156 (Einwendungen gegen die Kostenberechnung)

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