Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
Der Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Rechtsprechung zu § 154a KostO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 154a KostO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 154a KostO
Querverweise
Auf § 154a KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverweser
- § 64
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