Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
Der Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Rechtsprechung zu § 154a KostO
5 Entscheidungen zu § 154a KostO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - ...
- EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
- OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 534/05
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob ...
- OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 533/05
- OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
Literatur im Internet zu § 154a KostO
Querverweise
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 64
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