Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf den Notar keine Anwendung.
(5) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des für die Entscheidung zuständigen Gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Die Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden.
(7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden in diesen Verfahren von dem Notar nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
Rechtsprechung zu § 156 KostO
524 Entscheidungen zu § 156 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
Notarrecht - Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11
Grundbuchrecht - Regelwert für die Beurkundung eines Vorkaufsrechts
- KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
Notare - Kostenrechnung beanstandet: Muss Notar den Schuldner belehren?
- OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO
- OLG Celle, 29.09.2004 - 8 W 294/04
Notarrecht - Keine zusätzliche Betreuungsgebühr neben Hebegebühr
- OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 W 132/06
"Bestandskraft" der notariellen Kostenrechnung bei Beanstandungen des ...
- OLG Karlsruhe, 16.04.2008 - 14 Wx 12/08
Kostenberechnung eines badischen Amtsnotars: Zulässiger Rechtsbehelf nach ...
- OLG Hamm, 02.06.2005 - 15 W 331/04
Zur ordnungsgemäßen Besetzung einer Kammer des Landgerichts bei der Entscheidung ...
- OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30a
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde)