Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuß, so hat der Notar die zuviel empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Eingangs des Antrags bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.
(2) Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 156 entschieden. Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckbar.
Rechtsprechung zu § 157 KostO
19 Entscheidungen zu § 157 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Chemnitz, 27.01.2005 - 3 T 3433/04
- OLG Hamm, 10.03.1992 - 15 W 98/91
- OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar
- BGH, 20.01.2005 - III ZR 278/04
Verfahrensrecht - Anruf des unzuständigen Gerichts: Verweisung durch Revision
- OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung
- LG Krefeld, 11.10.2007 - 6 T 309/06
- OLG Düsseldorf, 08.04.2008 - 24 U 186/06
Notarrecht - Haftung wegen schuldhaften Gebrauchs eines Vollstreckungstitels
- KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
Notarrecht - Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung
- OLG Celle, 31.10.2000 - 8 W 195/00
Notarkosten: Prüfung der Rechtsnachfolge der Treuhandanstalt vor Erteilung einer ...
- OLG Köln, 22.12.2000 - 2 Wx 32/00
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Querverweise
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 64
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 157 III)
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