Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuß, so hat der Notar die zuviel empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Eingangs des Antrags bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.
(2) Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 156 entschieden. Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckbar.
Rechtsprechung zu § 157 KostO
21 Entscheidungen zu § 157 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LG Chemnitz, 27.01.2005 - 3 T 3433/04
- OLG Hamm, 10.03.1992 - 15 W 98/91
- OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar
- BGH, 20.01.2005 - III ZR 278/04
Verfahrensrecht - Anruf des unzuständigen Gerichts: Verweisung durch Revision
- OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung
- OLG Düsseldorf, 08.04.2008 - 24 U 186/06
Notarrecht - Haftung wegen schuldhaften Gebrauchs eines Vollstreckungstitels
- LG Krefeld, 11.10.2007 - 6 T 309/06
- BGH, 14.05.1987 - III ZR 267/85
Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs über Notargebühren
- KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
Notarrecht - Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung
- OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 456/00
Kostenerinnerung - Erstattungsanspruch des Kostenschuldners nach Herabsetzung des ...
- OLG Köln, 22.12.2000 - 2 Wx 32/00
- OLG Celle, 31.10.2000 - 8 W 195/00
Notarkosten: Prüfung der Rechtsnachfolge der Treuhandanstalt vor Erteilung einer ...
- BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97
Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus ...
- BGH, 13.03.1986 - III ZR 114/84
Vereinbarung eines Gesamthonorars für Rechtsanwalts- und Notartätigkeit
- OLG Jena, 27.05.2010 - Not W 18/09
Geschäftswert eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbH bestimmt sich nach ...
- OLG Hamm, 30.06.2008 - 15 Wx 258/08
Kostenrechtliche Behandlung der Zustellung eines Testamentswiderrufs
- OLG Frankfurt, 27.10.2005 - 20 W 271/04
Notarkosten: Erlöschen der Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG als ...
- OLG Frankfurt, 09.06.2005 - 20 W 305/02
Notarkosten: Gebühren für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung mit dem ...
- KG, 15.06.2004 - 1 W 295/01
Notarrecht - Aufklärungspflicht
- OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 10 W 115/01
Literatur im Internet zu § 157 KostO
Querverweise
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 64
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 157 III)
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