Kostenordnung
| Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 161) |
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für
| 1. | Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen; | |
| 2. | die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
Literatur im Internet zu § 158 KostO
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