Kostenordnung
| Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 161) |
Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare oder Gerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind oder als gerichtliche Hilfsbeamte tätig werden, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt. Sind jedoch diesen Stellen die Aufgaben des Grundbuchamts, des Vormundschaftsgerichts oder des Nachlaßgerichts übertragen, so finden auf ihre Tätigkeit die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes Anwendung; in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.
Literatur im Internet zu § 159 KostO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 159 KostO:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 194 I
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