Kostenordnung
| Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 161) |
Die zur Abhaltung eines Gerichtstags (auswärtigen Amtstags) bestimmten Räumlichkeiten gelten als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
Literatur im Internet zu § 160 KostO
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