Kostenordnung
| Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 165) |
Die zur Abhaltung eines Gerichtstags (auswärtigen Amtstags) bestimmten Räumlichkeiten gelten als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
Rechtsprechung zu § 160 KostO
2 Entscheidungen zu § 160 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09
Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in ...
- BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53
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