Kostenordnung

   Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 161)   
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Übergangsvorschrift

Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

Rechtsprechung zu § 161 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 161 KostO

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