Kostenordnung

   Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 165)   

§ 163
Übergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004 angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.

Rechtsprechung zu § 163 KostO

13 Entscheidungen zu § 163 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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