Kostenordnung
| Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 161) |
Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004 angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.
Literatur im Internet zu § 163 KostO
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