Kostenordnung

   Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 165)   
§ 165
Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 165 KostO

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