Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 7. Geschäftswert (§§ 18 - 31) |
(1) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
(2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind.
(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige Vermögensmasse ist.
Rechtsprechung zu § 18 KostO
247 Entscheidungen zu § 18 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 20 W 262/05
Notarrecht - Wertobergrenze nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO
- OLG München, 30.10.2012 - 31 Wx 379/11
Bei der Bestimmung des Geschäftswerts betreffend der Übergang von ...
- BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 13/08
Gesellschaftsrecht - Geschäftswert einer Übertragung von Kommanditanteilen
- OLG Stuttgart, 30.11.2005 - 8 W 406/05
Zur Ausgestaltung der Beurkundungsgebühren als Wertgebühren gemäß § 18 ...
- OLG München, 04.09.2007 - 32 Wx 104/07
Keine Vorlagepflicht des OLG München bei Abweichung von Entscheidung des BayObLG ...
- KG, 02.05.2006 - 1 W 109/05
Grundbucheintragung: Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers in der ...
- KG, 15.06.2004 - 1 W 46/02
Notarkosten: Geschäftswert der notariellen Beurkundung eines ...
- OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO
- LG Frankfurt/Main, 13.08.2012 - 22 OH 5/12
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)