Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 7. Geschäftswert (§§ 18 - 31) |
(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemißt sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Wert den fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung übersteigen.
(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemißt sich nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag der Bezüge.
Rechtsprechung zu § 25 KostO
40 Entscheidungen zu § 25 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 23.05.2000 - 3Z BR 61/00
Mietrecht von unbestimmter Vertragsdauer
- AG Köln, 29.05.2002 - 141 C 17/02
Sonstiges
- OLG Stuttgart, 12.06.2002 - 8 W 279/00
Notarkosten: Kostenfreies Nebengeschäft bei Beurkundung des ...
- BGH, 12.06.1997 - IX ZR 134/96
Gegenstandswert für den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages
- BGH, 08.05.1973 - X ZR 9/70
- AG Berlin-Charlottenburg, 09.04.2003 - 202 C 541/02
- OLG Düsseldorf, 14.01.2010 - 10 U 74/09
Mietrecht - Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
- OVG Niedersachsen, 19.03.2010 - 4 OA 28/10
Bemessung des Gegenstandswerts in gerichtskostenfreien Verfahren
- BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08
Notarrecht - Beglaubigungskosten für WEG-Beschluss über Verwalterbestellung?
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)