Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   7. Geschäftswert (§§ 18 - 31)   
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Anmeldungen zum Güterrechtsregister, Eintragungen in das Güterrechtsregister, Eintragungen auf Grund von Eheverträgen

Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister und Eintragungen in dieses Register bestimmt sich der Wert nach § 30 Abs. 2, bei Eintragungen auf Grund von Eheverträgen nach § 39 Abs. 3.

Literatur im Internet zu § 28 KostO

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