Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6) |
Kostenschuldner ist ferner
| 1. | derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind; | |
| 2. | derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat; | |
| 3. | derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; | |
| 4. | der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. |
Rechtsprechung zu § 3 KostO
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