Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3
Weitere Kostenschuldner

Kostenschuldner ist ferner

1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;
2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Rechtsprechung zu § 3 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 KostO

Querverweise

Auf § 3 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Kostenbefreiungen
            § 12 (Einschränkungen)
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 53 (Freiwillige Versteigerung von Grundstücken)

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