Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 7. Geschäftswert (§§ 18 - 31) |
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3 000 Euro anzunehmen. Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro angenommen werden.
(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 30 KostO
Rechtsprechungsübersichten:
- 118 Entscheidungen zu § 30 KostO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 30 KostO
- Die unerträgliche Leichtigkeit der Werte bei Angelegenheiten zum Wohle des Kindes in Familiensachen
von RiAG a. D. Dr. Hans van Els
Forum Familienrecht 3/2001, S. 86-88
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 30 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- KostO
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 48 (Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen)
- Grundbuchsachen
- § 67 (Sonstige Eintragungen)
- Registersachen
- Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- Nachlaß- und Teilungssachen
- Sonstige Angelegenheiten
- § 122 (Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten)
§ 128 (Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit)
§ 128a (Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen)
§ 128c (Freiheitsentziehungssachen)
- Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 131 (Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen)
- Kosten der Notare
- § 146 (Vollzug des Geschäfts)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30
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