Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
7. Geschäftswert (§§ 18 - 31) |
1Ein Notar, der in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag bei Gericht einreicht, hat Umstände und Anhaltspunkte mitzuteilen, die bei seiner Kostenberechnung zu einem Abweichen des Geschäftswerts vom Einheitswert geführt haben und für die von dem Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung sind. 2Die gleichen Auskünfte hat auf Ersuchen der Notar zu erteilen, der Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat, die in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von anderer Seite beim Gericht eingereicht worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz - HRegGebNeuOG) vom 03.07.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2004 | Gesetz zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz - HRegGebNeuOG) | 03.07.2004 |
rechtliche Angelegenheiten § 31Festsetzung des Geschäftswerts § 31aAuskunftspflicht des Notars
Rechtsprechung zu § 31a KostO
3 Entscheidungen zu § 31a KostO in unserer Datenbank:
- LG Aachen, 16.02.1987 - 3 T 45/87
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 31a KostO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 15