Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte (§§ 32 - 35) |
(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1 000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Geschäftswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
| 5 000 | 1 000 | 8 |
| 50 000 | 3 000 | 6 |
| 5 000 000 | 10 000 | 15 |
| 25 000 000 | 25 000 | 16 |
| 50 000 000 | 50 000 | 11 |
| über 50 000 000 | 250 000 | 7 |
Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1 000 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Rechtsprechung zu § 32 KostO
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 32 KostO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 32 KostO
- § 32 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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