Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte (§§ 32 - 35)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 32
Volle Gebühr

(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1 000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert
bis ... Euro
für jeden angefangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
5 0001 0008
50 0003 0006
5 000 00010 00015
25 000 00025 00016
50 000 00050 00011
über 50 000 000   250 0007

Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1 000 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Rechtsprechung zu § 32 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 KostO

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