Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte (§§ 32 - 35)   
§ 33
Mindestbetrag einer Gebühr

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

Literatur im Internet zu § 33 KostO

Querverweise

Auf § 33 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 52 (Vermögensverzeichnisse, Siegelungen)
            § 55 (Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken)
          Registersachen
            § 89 (Ablichtungen und Ausdrucke)
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 111 (Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen)
     
      Kosten der Notare
        § 147 (Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 KostO:
    KostO
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 45 II (Beglaubigung von Unterschriften)

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