Literatur im Internet zu § 33 KostO
- § 33 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 33 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- KostO
- Gerichtskosten
- Kosten der Notare
- § 147 (Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte)
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