Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte (§§ 32 - 35)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 35
Nebengeschäfte

Die für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte.

Rechtsprechung zu § 35 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 35 KostO

Querverweise

Auf § 35 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 47 (Beschlüsse von Gesellschaftsorganen)
          Grundbuchsachen
            § 62 (Eintragung von Belastungen)
     
      Kosten der Notare
        § 146 (Vollzug des Geschäfts)
        § 147 (Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte)

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