Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   

§ 36
Einseitige Erklärungen und Verträge

(1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.

(2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.

Rechtsprechung zu § 36 KostO

196 Entscheidungen zu § 36 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 36 KostO

Querverweise

Auf § 36 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 KostO:
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu §§ 36 ff)
     
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Ausschließung des Notars
          §§ 6 ff (Ausschließungsgründe) (zu §§ 36 ff)
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