Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
§ 36
Einseitige Erklärungen und Verträge

(1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.

(2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.

Rechtsprechung zu § 36 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 36 KostO

Querverweise

Auf § 36 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 KostO:
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu §§ 36 ff)
     
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Ausschließung des Notars
          §§ 6 ff (Ausschließungsgründe) (zu §§ 36 ff)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 36 KostO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (8)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht