Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ KostO (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KostO
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__paste_bez____paste_norm__ Kostenordnung
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Textdarstellung

  

§ 36
Einseitige Erklärungen und Verträge

(1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.

(2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.

Rechtsprechung zu § 36 KostO

446 Entscheidungen zu § 36 KostO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 36 KostO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 36 KostO:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu §§ 36 ff)
     
      Beurkundung von Willenserklärungen
        1. Ausschließung des Notars
          §§ 6 ff. (Ausschließungsgründe) (zu §§ 36 ff)
Was ist das?

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