Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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§ 36Einseitige Erklärungen und Verträge
§ 37Vertragsangebot
§ 38Besondere Fälle
§ 39Geschäftswert
§ 40Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen
§ 41Geschäftswert bei Vollmachten
§ 41aGeschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister
§ 41bGeschäftswert bei Anmeldungen zum Partnerschafts-
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
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register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 42 KostO
47 Entscheidungen zu § 42 KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
Keine ermäßigte Gebühr bei Teilaufhebung eines Vertrags
- OLG Stuttgart, 15.08.2007 - 8 W 239/07
Notargebühr: Beschränkung auf die einfache volle Gebühr bei einem Nachtrag zu ...
- OLG München, 30.11.2005 - 32 Wx 122/05
Anfall der Notargebühr nach Kostenordnung - unrichtige Sachbehandlung bei ...
- OLG Hamm, 03.05.2007 - 15 W 418/06
Gebühr für eine Identitätserklärung
- OLG Brandenburg, 01.03.2000 - 8 Wx 299/99
Besetzung des Gerichts in Notarkostenbeschwerdesachen
- LG Schwerin, 26.06.2007 - 4 T 7/06
Notargebühr: Gebühren für eine Nachtragsurkunde zur Ergänzung eines vergessenen ...
- OLG Hamm, 20.05.1999 - 15 W 71/99
Bewertung der Neubeurkundung eines gescheitertenRechtsgeschäfts
- OLG Zweibrücken, 03.11.1999 - 3 W 231/99
Gebühr bei Annahmeerklärung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
- OLG Hamm, 24.02.1998 - 15 W 369/97
Höhe der Auflassungsgebühr nach Beurkundung des Grundstücksgeschäfts im Ausland
- LG Regensburg, 15.01.1981 - 3 T 250/80
Querverweise
Auf § 42 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)