Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)
§ 42 Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr.