Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
(1) Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 130 Euro, erhoben. Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet würde.
(2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird nur die Mindestgebühr erhoben.
Rechtsprechung zu § 45 KostO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 45 KostO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 45 KostO
- § 45 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 45 KostO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 45 KostO:
- KostO
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte
- § 33 (Mindestbetrag einer Gebühr) (zu § 45 II)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 45 I)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 39 (Einfache Zeugnisse) (zu § 45 I)
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