Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
§ 45
Beglaubigung von Unterschriften

(1) Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 130 Euro, erhoben. Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet würde.

(2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird nur die Mindestgebühr erhoben.

Rechtsprechung zu § 45 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 45 KostO

Querverweise

Auf § 45 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 KostO:
    KostO
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte
            § 33 (Mindestbetrag einer Gebühr) (zu § 45 II)

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