Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
(1) Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
(2) 1Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags sowie des Rücktritts von einem Erbvertrag wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben; ist die Anfechtung dem Nachlaßgericht gegenüber zu erklären, so gilt § 38 Abs. 3. 2Wird gleichzeitig eine neue Verfügung von Todes wegen beurkundet, so wird die Gebühr für den Widerruf oder die Aufhebung nur insoweit erhoben, als der Geschäftswert der neu errichteten Verfügung hinter dem der widerrufenen oder aufgehobenen Verfügung zurückbleibt.
(3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet, und zwar nach dem Vertrag, der den höchsten Geschäftswert hat.
(4) 1Wird über den ganzen Nachlaß oder einen Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. 2Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
(5) 1Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Geschäftswert zugrunde zu legen. 2Eine Nachforderung des deshalb zu wenig angesetzten Betrags wird durch § 15 nicht ausgeschlossen; die Verjährung des Anspruchs (§ 17) beginnt in diesem Fall erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung eröffnet oder zurückgegeben ist.
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 46 KostO
90 Entscheidungen zu § 46 KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
Keine ermäßigte Gebühr bei Teilaufhebung eines Vertrags
- OLG Stuttgart, 15.08.2007 - 8 W 239/07
Notargebühr: Beschränkung auf die einfache volle Gebühr bei einem Nachtrag zu ...
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 - 13 WF 194/22
Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Verfahrenswert der familiengerichtlichen ...
- OLG München, 08.09.2009 - 32 Wx 71/09
Notarkosten: Gleichzeitigkeit der Beurkundung eines Ehevertrages und eines ...
- LG Dessau-Roßlau, 01.07.2021 - 6 OH 7/20
Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- BGH, 22.02.2018 - IX ZR 115/17
Vergütung der auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkten ...
- OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 6 WF 251/17
Familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft: ...
- BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 187/02
Beurkundungskosten für Aufhebung des Erbvertrages
- BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02
Kostenrechtliche Privilegierung bei Ehe- und Erbvertrag über landwirtschaftlichem ...
- OLG Hamm, 15.07.2008 - 15 Wx 120/08
Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO bei Rücknahme des Beurkundungsauftrags - ...
Querverweise
Auf § 46 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 103 (Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)