Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
§ 47
Beschlüsse von Gesellschaftsorganen

Für die Beurkundung von Beschlüssen von Hauptversammlungen, Aufsichtsräten und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben; als gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35) gilt bei Änderungen einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrags auch die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags. Die Gebühr beträgt in keinem Fall mehr als 5 000 Euro.

Rechtsprechung zu § 47 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 47 KostO

Querverweise

Auf § 47 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Geschäftswert
            § 29 (Sonstige Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in das Vereinsregister, Beurkundung von sonstigen Beschlüssen)
     
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)

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