Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
§ 49
Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eides Statt, für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie für die Mitwirkung bei Augenscheinseinnahmen, sofern diese Geschäfte nicht Teil eines anderen Verfahrens sind.
(2) 1Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses der in §§ 109 bis 111 bezeichneten Art bestimmt sich der Geschäftswert nach §§ 107, 109 und 111. 2Treten in Erbscheinsverfahren weitere Erben einer anderweit beurkundeten eidesstattlichen Versicherung bei, so bestimmt sich die Gebühr nach dem Wert ihres Anteils an dem Nachlaß.
(3) Wird mit der eidesstattlichen Versicherung zugleich der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses der in §§ 109 und 111 bestimmten Art beurkundet, so wird dafür eine besondere Gebühr nicht erhoben.
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 49 KostO
34 Entscheidungen zu § 49 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 20 W 391/02
Kostenansatzverfahren: Bindung an die einer Erbscheinserteilung zu Grunde ...
- OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15
Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin
- OLG Frankfurt, 09.06.2005 - 20 W 305/02
Notarkosten: Gebühren für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung mit dem ...
- OLG Hamm, 24.06.2014 - 15 W 406/13
Ansatz der Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im ...
- OLG Köln, 07.05.2001 - 2 Wx 6/01
Notarrecht und Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes im ...
- OLG München, 19.07.2011 - 31 Wx 308/11
Geschäftswert für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- FG Düsseldorf, 17.11.2010 - 4 K 1775/10
Klageerhebung durch fremdsprachige Klageschrift - Übersetzung nach Ablauf der ...
- OLG Köln, 14.02.1990 - 2 Wx 51/89
Inhalt der notariellen Kostenrechnung
- AG Nürnberg, 20.08.2010 - VI 1933/08
Heranziehung des Werts des gesamten Nachlasses unter Anrechnung der ...
- BGH, 08.12.2005 - V ZB 144/05
Voraussetzungen für die Gebühr für die Beurkundung von Willenserklärungen; ...
Querverweise
Auf § 49 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 49 KostO:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 1. Niederschriften
- § 38 (Eide, eidesstattliche Versicherungen)