Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
(1) Für die Beglaubigung von Ablichtungen und die Erteilung von amtlichen Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
(2) Werden die Ablichtungen und Ausdrucke durch das Gericht hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale hinzu.
Rechtsprechung zu § 55 KostO
3 Entscheidungen zu § 55 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 10 W 148/09
Notargebühren für die Beglaubigung einer elektronisch übermittelten Signatur
- LG Rostock, 29.11.2007 - 9 T 6/05
Notarkostenberechnung für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Folgen ...
- OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02
Notargebühr: Vereinbarkeit der Kostenansätze badischer Amtsnotare mit der ...
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