Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
§ 55
Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken

(1) Für die Beglaubigung von Ablichtungen und die Erteilung von amtlichen Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben.

(2) Werden die Ablichtungen und Ausdrucke durch das Gericht hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale hinzu.

Rechtsprechung zu § 55 KostO

3 Entscheidungen zu § 55 KostO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 55 KostO

Querverweise

Auf § 55 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)

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