Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 57
Erfolglose Verhandlung

Unterbleibt die beantragte Beurkundung infolge Zurücknahme des Antrags oder aus ähnlichen Gründen, nachdem das Gericht mit den Beteiligten darüber verhandelt hat, so wird die Hälfte der vollen Gebühr, jedoch nicht mehr als die für die beantragte Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben; die Gebühr darf 50 Euro nicht übersteigen.

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Rechtsprechung zu § 57 KostO

21 Entscheidungen zu § 57 KostO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 57 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)
        § 145 (Entwürfe)
        § 147 (Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte)
Was ist das?

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