Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 6
Haftung der Erben

Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, die Sicherung eines Nachlasses, die Errichtung eines Nachlaßinventars, eine Nachlaßpflegschaft, eine Nachlaßverwaltung, die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder eine Pflegschaft für einen Nacherben entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachlaßverbindlichkeiten. Das gleiche gilt für die Kosten, die durch die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie im Verfahren nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstehen.

Literatur im Internet zu § 6 KostO

Querverweise

Auf § 6 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Kostenbefreiungen
            § 12 (Einschränkungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 KostO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              §§ 1967 ff (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)

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