Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6) |
Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, die Sicherung eines Nachlasses, die Errichtung eines Nachlaßinventars, eine Nachlaßpflegschaft, eine Nachlaßverwaltung, die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder eine Pflegschaft für einen Nacherben entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachlaßverbindlichkeiten. Das gleiche gilt für die Kosten, die durch die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie im Verfahren nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstehen.
Rechtsprechung zu § 6 KostO
18 Entscheidungen zu § 6 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Köln, 03.07.2008 - 11 T 160/08
Mietrecht - Mietschulden des verstorbenen Mieters
- OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 10 W 124/01
Haftung für die Kosten einer Nachlasspflegschaft
- OLG Dresden, 09.12.2009 - 3 W 1133/09
Bestellung eines Nachlasspflegers
- OLG Hamm, 17.06.2010 - 15 W 317/10
Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- OLG Hamm, 22.06.2010 - 15 W 308/10
Mietrecht - Tod des Mieters und unbekannte Erben: Abwicklung des Mietvertrags
- BayObLG, 22.07.1999 - 1Z BR 222/96
Geschäftswertfestsetzung im Erbscheinsverfahren
- OLG Hamm, 05.01.2010 - 15 W 383/09
Anordnung der Nachlasspflegschaft bei einem bedürftigen Nachlass
- OLG Frankfurt, 01.12.1992 - 20 W 417/92
- VG Saarlouis, 24.02.2010 - 10 K 686/09
Außerbetriebsetzung; Kraftfahrzeugsteuer
- LG Frankfurt/Oder, 05.06.2007 - 19 T 220/07
Nachlasspflegschaft: Anordnung auf Antrag eines Nachlassgläubigers gerichtet auf ...
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten
- §§ 1967 ff (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)
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