Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
2. Grundbuchsachen (§§ 60 - 78) |
(1) Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird die volle Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei Eintragung des Ehegatten, des Lebenspartners oder von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers, auch wenn die Genannten infolge der Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft oder eines Nachlasses oder wenn sie nachträglich als Miteigentümer von Grundstücken eingetragen werden, die zu einer Gütergemeinschaft gehören; bei der Eintragung infolge einer Erbauseinandersetzung oder der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft macht es keinen Unterschied, ob inzwischen die Erben oder diejenigen, die die Gütergemeinschaft fortgesetzt haben, im Grundbuch eingetragen worden sind oder nicht.
(3) Werden Gebühren auf Grund der Absätze 1 und 2 nebeneinander erhoben, so wird zunächst die volle Gebühr nach dem Gesamtwert berechnet; die so berechnete Gebühr mindert sich um die Hälfte des Anteils der Personen, deren Eintragung nach Absatz 2 nur die halbe Gebühr erfordert.
(4) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
(5) Werden auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags derselbe Eigentümer oder dieselben Miteigentümer bei mehreren Grundstücken eingetragen, über die das Grundbuch bei demselben Grundbuchamt geführt wird, so werden die Gebühren nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert erhoben.
(6) Wird der Eigentümer auf Grund des § 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen eingetragen, so wird für die Eintragung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens vor dem Grundbuchamt oder Nachlaßgericht das Doppelte der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühren erhoben.
vormerkungen § 65Eintragung von Verfügungs-
beschränkungen § 66Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen § 67Sonstige Eintragungen § 68Löschungen und Entlassung aus der Mithaft § 69Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen § 70Löschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der Rangverhältnisse § 71Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen § 72Vermerke auf dem Brief § 73Ablichtungen und Ausdrucke § 74Grundbucheinsicht § 75Eintragungsanträge § 76Wohnungs- und Teileigentum § 77Grundstücksgleiche Rechte § 78Bahneinheiten
Rechtsprechung zu § 60 KostO
271 Entscheidungen zu § 60 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 W 95/22
- OLG Köln, 28.08.2018 - 2 Wx 305/18
Gebührenerhebung für Grundbucheintragung von Erben bei unverschuldeter Versäumung ...
- OLG Frankfurt, 18.02.2013 - 20 W 234/12
Grundbuch: Keine Privilegierung nach § 61 Abs. 1 KostO bei Eintragung des letzten ...
- OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 353/11
Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO
- OLG Köln, 04.11.1998 - 2 Wx 48/98
Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO bei unverschuldeter Einhaltung der 2-Jahres-Frist ...
- OLG Köln, 12.06.2003 - 2 Wx 15/03
Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 Kostenordnung (KostO); Berichtigende Eintragung ...
- OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
Kostenentscheidung bei Grundbucheintragungen: Kostenprivilegierung bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 12.03.2008 - 13 T 2135/08
- OLG München, 10.06.2008 - 34 Wx 40/08
Zuständigkeit bei einem Grundbuchkosten betreffenden Rechtsmittel: ...
- OLG Frankfurt, 20.03.2003 - 20 W 76/03
Grundbuchrecht: Keine Gebührenfreiheit für Eintragung von Miterben als ...
Querverweise
Auf § 60 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 67 (Sonstige Eintragungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 60 KostO:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Eigentum an öffentlichen Straßen
- § 11 III (Berichtigung der öffentlichen Bücher und Gebührenbefreiung)