Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   2. Grundbuchsachen (§§ 60 - 78)   
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Grundbucheinsicht

Für die Einsicht des Grundbuchs werden Gebühren nicht erhoben.

Literatur im Internet zu § 74 KostO

Querverweise

Auf § 74 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 77 (Grundstücksgleiche Rechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 KostO:

Rechtsberatung

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