Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das einreichende Unternehmen verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 79 KostO
37 Entscheidungen zu § 79 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung ...
- OLG Frankfurt, 15.10.2012 - 20 W 318/12
Keine Notar-Gebühr für Umwandlung von Schriftstücken in elektronische Form
- LG Koblenz, 06.11.1998 - 1 HT 2/98
- AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare ...
- OLG Hamm, 21.12.2006 - 15 W 55/06
Handelsregistergebühren für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- OLG Köln, 22.12.2000 - 2 Wx 32/00
- BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum ...
- KG, 16.12.2011 - 25 W 94/11
Begriff der vermögensrechtlichen Angelegenheit i.S. von § 61 Abs. 1 FamFG
- OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
Zur Anwendung von § 20 II UmwG bei Kapitalherabsetzung
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Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu §§ 79 f)