Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das einreichende Unternehmen verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 79 KostO
33 Entscheidungen zu § 79 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Koblenz, 06.11.1998 - 1 HT 2/98
- KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung ...
- AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare ...
- OLG Köln, 22.12.2000 - 2 Wx 32/00
- OLG Oldenburg, 27.06.1996 - 5 W 149/95
Eintragung, Handelsregister, Kommanditanteil, Übernahme, Kommanditist, Gebühr, ...
- BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98
Gebühren für Handelsregistereintragungen
- OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
Gebühren für die Eintragung einer Prokura
- OLG Hamm, 21.12.2006 - 15 W 55/06
Handelsregistergebühren für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- OLG Schleswig, 22.12.1999 - 9 W 137/99
Höhe der Gebühren für Handelsregistereintragungen von Kommanditgesellschaften; ...
- OLG Oldenburg, 14.11.1991 - 5 W 130/91
Aufhebung, Eintragung, Handelsregister, Kosten, Gebühren
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Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu §§ 79 f)
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