Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie für die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch durch pauschale Ab- oder Zuschläge auf die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren bestimmt werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festzusetzenden Gebühren berücksichtigt werden.
Rechtsprechung zu § 79a KostO
7 Entscheidungen zu § 79a KostO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 23.02.2011 - 3 W 22/11
- KG, 16.12.2011 - 25 W 94/11
- OLG Hamburg, 12.04.2011 - 11 W 25/11
Beschwerde im Handelsregisterverfahren: Beschwerdebefugnis des Kommanditisten ...
- OLG Schleswig, 15.01.2009 - 9 W 137/08
Gerichtskosten für Namensänderung im Handelsregister
- OLG Hamm, 21.12.2006 - 15 W 55/06
Handelsregistergebühren für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die ...
- OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 8 W 459/02
Handelsregistergebühr: Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von ...
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