Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
1Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie für die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. 2Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch durch pauschale Ab- oder Zuschläge auf die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren bestimmt werden. 3Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festzusetzenden Gebühren berücksichtigt werden.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.07.2011 | Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 11.07.2011 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
oder Genossenschafts-
register § 79aVerordnungs-
ermächtigung § 80Eintragungen in das Vereinsregister § 81Eintragungen in das Güterrechtsregister § 82(weggefallen) § 83(weggefallen) § 84Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden § 85Eintragungen in das Schiffsbauregister § 86Anmeldungen und Anträge § 87Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts § 88Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren § 89Ablichtungen und Ausdrucke § 90Registereinsicht
Rechtsprechung zu § 79a KostO
16 Entscheidungen zu § 79a KostO in unserer Datenbank:
- OLG München, 13.06.2006 - 32 Wx 78/06
Kosten der Registereintragung inhaltsgleicher Tatsachen von ...
- OLG Frankfurt, 15.10.2012 - 20 W 318/12
Keine Notar-Gebühr für Umwandlung von Schriftstücken in elektronische Form
- AG Memmingen, 16.11.2006 - HRB 1597
Fristbeginn bei § 67 Abs. 1 UmwG
- KG, 16.12.2011 - 25 W 94/11
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- OLG Schleswig, 14.11.2011 - 2 W 48/11
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- OLG Schleswig, 15.01.2009 - 9 W 137/08
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- OLG Hamm, 21.12.2006 - 15 W 55/06
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- OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die ...
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Handelsregistergebühr: Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von ...
Querverweise
Auf § 79a KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 164 (Zusätzliche Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes)