Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
Gebühren werden nicht erhoben
| 1. | für die aus Anlaß eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen sowie für Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen und Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer eines Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, die Eintragung der Schiffshypothek für die Forderung gegen den Ersteher sowie Eintragungen auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 der Zivilprozeßordnung); ferner für Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen; | |
| 2. | von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
Rechtsprechung zu § 87 KostO
2 Entscheidungen zu § 87 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 09.05.2007 - 15 W 312/06
Gebührenfreiheit für berufsständige Körperschaften
- OLG Köln, 25.06.2004 - 2 Wx 13/04
Gerichtskosten für Eintragung einer Sicherungshypothek
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 87 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 75 (Eintragungen bei Insolvenz) (zu § 87 Nr. 1)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 32 (zu § 87 Nr. 1)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 31 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister) (zu § 87 Nr. 1)