Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
4. Vorauszahlung und Sicherstellung (§§ 8 - 10) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 9 KostO
8 Entscheidungen zu § 9 KostO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 07.02.1964 - BReg. 2 Z 13/64
- BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 256/02
Verzinsung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen ...
- OLG Hamburg, 21.02.2003 - 2 VAs 1/03
Zulässigkeit einer Vorschussanforderung im Justizverwaltungsverfahren
- BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 354/97
Bestimmung des Grundstücksswerts eines Grundstücks
- OLG Karlsruhe, 03.01.2006 - 14 Wx 52/05
Wohnungseigentumsrechtliches Verfahren: Zustellung der Antragsschrift vor Eingang ...
- BGH, 01.04.1957 - III ZR 233/55
Rechtsmittel
- LG Osnabrück, 29.08.2000 - 14 T 27/00
- BayObLG, 07.08.2001 - 2Z BR 117/01
Geschäftswert für die Abberufung eines Verwalters