Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   4. Vorauszahlung und Sicherstellung (§§ 8 - 10)   
§ 9
Zurückzahlung von Vorschüssen

Vorschüsse werden nur insoweit zurückgezahlt, als sie den Gesamtbetrag der für das Geschäft bis zu dessen Beendigung entstandenen Kosten übersteigen.

Rechtsprechung zu § 9 KostO

5 Entscheidungen zu § 9 KostO in unserer Datenbank:

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