Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   3. Registersachen (§§ 79 - 90)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 90
Registereinsicht

Für die Einsicht der in diesem Abschnitt genannten Register werden Gebühren nicht erhoben.

Literatur im Internet zu § 90 KostO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 90 KostO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Eingetragene Vereine
                § 79 (Einsicht in das Vereinsregister)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Güterrechtsregister
              § 1563 (Registereinsicht)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 9 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)

Rechtsberatung

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