Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 91 - 100a) |
(1) Bei Betreuungen, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten nur erhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5 000 Euro erhoben, um die das reine Vermögen die in Satz 1 genannten Vermögenswerte übersteigt; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch nicht mehr als die sich nach Satz 2 ergebende Gebühr. Für das bei der Einleitung der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
(2) Bei Dauerpflegschaften wird für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5 000 Euro des reinen Vermögens erhoben. Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden.
(3) Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach den Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürftige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen besonders erhoben.
(4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über oder wird eine Betreuung oder Pflegschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit.
Rechtsprechung zu § 92 KostO
37 Entscheidungen zu § 92 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf ...
- OLG Oldenburg, 15.09.2005 - 5 W 130/05
- BayObLG, 24.07.1996 - 3Z BR 116/96
Voraussetzung der Dauerbetreuung
- LG Koblenz, 01.12.1998 - 2 T 711/98
- BayObLG, 14.05.2003 - 3Z BR 72/03
Erhebung von Auslagen für ein vom Betreuten selbst eingeholtes Gutachten
- OLG Zweibrücken, 22.02.2006 - 3 W 14/06
Betreuung: Gebührenansatz für eine vorläufige Betreuung im Wege der einstweiligen ...
- LG Hamburg, 26.02.2003 - 314 T 152/02
- OLG Köln, 23.08.1999 - 16 Wx 113/99
Gebühr bei Anordnung der Dauerbetreuung
- BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94
Vergütung eines Berufsbetreuers
- BayObLG, 11.11.1992 - 3Z BR 146/92
Verbot der Schlechterstellung bei der Festsetzung des Geschäftswerts
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Literatur im Internet zu § 92 KostO
- § 92 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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