Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 91 - 100a) |
(1) Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei.
(2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.
Rechtsprechung zu § 93a KostO
11 Entscheidungen zu § 93a KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 11.02.2003 - 8 WF 60/02
Verfahrenspflegervergütung im Sorgerechtsentziehungsverfahren: Kostenansatz zu ...
- OLG Koblenz, 25.05.2009 - 13 WF 387/09
Zulässigkeit des Kostenansatzes hinsichtlich der Verfahrenspflegervergütung
- BayObLG, 30.11.2004 - 3Z BR 125/04
Immobilien - Verfahrenspfleger bei Grundstückskauf durch Minderjährigen
- LG Limburg, 31.01.2005 - 7 T 25/05
- OLG Schleswig, 25.03.2003 - 2 W 45/03
Anfechtbarkeit von Verfahrenspflegerbestellung und Unterbringungsdauer im ...
- BayObLG, 30.08.2002 - 3Z BR 163/02
Befristete Erinnerung gegen Bestellung des Verfahrenspflegers
- OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 20 W 145/08
Sachverständigenentschädigung: Erstattung der Kosten eines stationären ...
- OLG Naumburg, 14.03.2005 - 8 WF 38/05
Keine Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein ...
- BayObLG, 14.05.2003 - 3Z BR 72/03
Erhebung von Auslagen für ein vom Betreuten selbst eingeholtes Gutachten
- OLG Köln, 31.08.2001 - 26 WF 123/01
Kosten des Verfahrenspflegers im Familienrecht
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Literatur im Internet zu § 93a KostO
- § 93a KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Freibetrag
Gerichtskosten
Verfahrenspfleger - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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