Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   4. Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 91 - 100a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 93a
Verfahrenspflegschaft

(1) Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei.

(2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.

Literatur im Internet zu § 93a KostO

Querverweise

Auf § 93a KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
            § 91 (Gebührenfreie Tätigkeiten)
          Sonstige Angelegenheiten
            § 128b (Unterbringungssachen)

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