Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 91 - 100a) |
Wird
| a) | die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlängerung, | |
| b) | die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers, | |
| c) | die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts, | |
| d) | die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen oder | |
| e) | eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet oder wird eine dieser Maßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlaß der Entscheidung entstehen, von dem Betroffenen in keinem Fall erhoben.
Rechtsprechung zu § 96 KostO
5 Entscheidungen zu § 96 KostO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 14.05.2003 - 3Z BR 72/03
Erhebung von Auslagen für ein vom Betreuten selbst eingeholtes Gutachten
- OLG München, 05.06.2009 - 33 Wx 171/08
Umfang der Kostenerstattung nach gerichtlicher Aufhebung einer Betreuung
- OLG Schleswig, 25.03.2003 - 2 W 45/03
Anfechtbarkeit von Verfahrenspflegerbestellung und Unterbringungsdauer im ...
- BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 203/01
Auslagen im gebührenfreien Beschwerdeverfahren
- OLG Zweibrücken, 03.02.2004 - 6 WF 189/03
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Literatur im Internet zu § 96 KostO
- § 96 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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