Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 91 - 100a) |
Wird
| a) | die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlängerung, | |
| b) | die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers, | |
| c) | die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts, | |
| d) | die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen oder | |
| e) | eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet oder wird eine dieser Maßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlaß der Entscheidung entstehen, von dem Betroffenen in keinem Fall erhoben.
Literatur im Internet zu § 96 KostO
- § 96 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtskosten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 96 KostO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen