Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3a)   
§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

Rechtsprechung zu § 1 KrW-/AbfG

42 Entscheidungen zu § 1 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 KrW-/AbfG

Querverweise

Auf § 1 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
    KrW-/AbfG
      Planungsverantwortung
        Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
          § 36c (Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien)
     
      Absatzförderung
        § 37 (Pflichten der öffentlichen Hand)
     
      Schlußbestimmungen
        § 57 (Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften)

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